Eines der erklärten Ziele der Unterhaltsrechtsreform ist die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung unter Aufgabe der sogenannten Lebensstandardsgarantie. Gerade bei den Vorschriften, die sich mit diesem Regelungsbereich beschäftigen, insbesondere der Vorschrift zur Kürzung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts des § 1578b BGB, hat der Gesetzgeber besonders viele unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, die der Ausfüllung durch die Rechtsprechung […]